Die Gründung des ersten deutschen Kleingärtnerverein 1814 in Kappeln an der Schlei
Abschrift des Pachvertrages vom 28. April 1814

Conditionen unter welchen die auf der hiesigen Pastorath-Koppel Scheunenfeld ausgelegten Gartenparcelen gegen jährliche Recognition ueberlassen und verlivitirt werden sollen.

    Die sogenannte Koppel des hiesigen Pastoraths, Scheunenfeld genannt, ist in 24 Gartenparcelen, im Duchschnitt von der Größe von 2 Schipp, abgetheilt worden. Diese sind Gegenstand der Verpachtung. Es werden davon jedoch die Nummern 25, 26, 27, 28, 29 und 30 ausgenommen, als welche den Anliegern bereits unter der Hand zu 4 Rbthlr. in Silbermünzen a Schipp ueberlassen sind.
  1. Die Ueberlassung kann in diesem Augenblick freilich nur auf so lange geschehen, als der Herr Pastor Schröder Prediger in Cappeln ist, also nur auf unbestimmte Zeit, dieselbe verspricht indeß, dahin angewandt zu seyn, daß die Genehmigung des Oberconsistorii, nicht nur dieser vorläufigen Ueberlassung, sondern der Ueberlassung in Erbpacht mithin für immer, recht bald erfolge.
  2. Sollte wider Erwarten die Abrobation zur Erbpacht nicht erfolgen, oder höheren Orts, was ebenso unwahrscheinlich ist, eine andere Einrichtung mit diesem Lande verfügt werden, so müßen die jetzigen Pächter sich solches gefallen lassen, und können wegen der auf ihre Anlagen verwandten Unkosten keine Entschädigung fordern.
  3. Aus diesem Grunde kann auch nicht erlaubt werden, vor eingegangener hoher Genehmigung zur Erbpacht, die in Miethe erstandenen Gartenparcelen anders als durch eingeschlagene Pfähle zu bezeichnen und zu begrenzen.
  4. Kaufschilling wird übrigens nicht verlangt, sondern nur ein jährlicher Grundzins oder eine Recognition.
  5. Die Bezahlung der Recognition geschieht in zwei Terminen, zu Ostern und Martini jeden Jahres, und zwar pränumerando. Diesmal am nächsten 1sten Montage.
  6. Sämmtliche Interessenten der Gärten des Scheunenfelds haften in solidum für die richtige Abtragung des jährlichen Grundzins, und haben daher das Recht, wenn einer oder der andre Besitzer des Gartens seine Schuldigkeit nicht zu einer bestimmten Zeit leistet, den ihn zu gehörigen Garten ohne Weiteres an einen andern zu ueberlassen.
  7. Zur Erhebung dieser Pachtgelder von den Interessenten, und zur Ablieferung derselben an den Herrn Pastor Schröder, so wie zur Aufsicht über die Wege und die Befriedung dieser Gärten werden von den Theilnehmern 4 Vorsteher aus ihrer eigenen Mitte erwählt. Vorläufig werden von dem Pastor Schröder dazu die Herren C. Steen, Joha. Jessen, Cl. Grav und Christ. Nissen vorgeschlagen.
  8. Die ausgelegten erforderlichen Wege und Stege von resp. 5, 8 und von 20 Fuß Breite, werden zu den Gärten hinzugerechnet, nach Abzug von 8 Fuß für den Kirchfußsteig, also überhaupt 3 Schipp, 5 Ruthen. Die desfalisige jährliche Abgabe soll übrigens nach dem niedrigsten Preis des Gartenlandes festgesetzt, und so zur Garten-Recognition hinzugelegt, und mit derselben zugleich abgetragen werden.
  9. Diese Wege und namentlich auch der Fußsteig Nr. 25 und 26, sind von der sämmtlichen Interessentschaft (wozu auch diejenigen gehören, welche ihre Parcelen unter der Hand ueberlassen wurden) nicht nur das erstemal in gehörigen Stand zu setzen, sondern auch künftig gut zu unterhalten. Daß das geschieht, hierüber zu wachen, ist Pflicht der Vorsteher.
  10. Nicht minder übernimmt und verpflichtet sich die ganze Interessentschaft, dafür Sorge zu tragen, daß die Wege innerhalb der Gärten und in einer Entfernung von 24 Fuß von Fruchtbäumen bepflanzt und solcher Gestallt in Alleen verwandelt werden. Jedoch kann nur nach erfolgter Abprobation auf Erbpacht, mir dieser Anpflanzung begonnen werden.
  11. Die Außenseite der Gärten an den Wegen sind mit egalen Dornhecken zu versehen, und liegt es den Gartenaufsehern ob, hierüber, so wie über die äußere Befriedung der Gärten an Kleinscheunenfeld und Kückeslück, zu wachen. Die Befriedung von Nr. 25, 26, 27 und eines Stücks von 28 ist jedoch mit Astwerk, und zwar auf Rechnung dieser Gartenbesitzer zu veranstallten. Den Schaden welcher etwa aus einer schlechten Befestigung entspringen könnte, hat jeder sich selbst beizumessen.
  12. Noch haben selbige Interessenten die Ausrodung der im Wall und Graben zu Kückeslück befindlichen Stämmel auf gemeinschaftliche Kosten, innerhalb 4 Tage zu besorgen, und ist diese Arbeit von den Aufsehern zu veranstallten.
  13. Sobald die höhere Abprobation erfolgt, wird der Interessentschaft ein Ueberlassungsbrief zugefertigt werden.
  14. Die Abprobation dieser vorläufigen Ueberlassung wird von Herrn Pastor Schröder auf 24 Stunden vorbehalten