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KlGV Kappeln
(seit 1814)

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Satzung
für den
Kleingärtnerverein Kappeln e.V.


basierend auf der
Mustersatzung des
Landesverband
Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.
- Neufassung 2014 und 2015 - Ausgabe 2016

Vorbemerkung

  1. Diese Satzung ist als Vereinssatzung wirksam, da sie

a.    von der Mitgliederversammlung mit der notwendigen Mehrheit beschlossen und

b.    mit notarieller Anmeldung im Vereinsregister eingetragen wurde.

  1. Alle in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen und männlichen Form. 

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Kappeln e.V., hat seinen Sitz in Kappeln.
  2. Er ist Mitglied des Kreisverbandes Schleswig-Flensburg der Gartenfreunde e.V.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg unter Nr. KA 31 eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen,

  1. die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  2. die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.
  3. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
  4. die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
  5. die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
  6. die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischer und konfessioneller Ziele.
  7. durch Fachberatung und gegenseitiger Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationaler Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen.
  8. in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. vom Landesverband herausgegebenen Richtlinien zu gestalten. Nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zu Erholungs- und Gesundungsstätten zu machen.
  9. den Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägig Rechtsberatung und Rechtshilfe zu gewähren oder in grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete Organisation gewähren zu lassen.
  10. für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (z. Zt. Amt für Land- und Wasserwirtschaft), in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.
Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Verein achtet die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung und Ausschlussordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
  3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 5 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. der Vorstand (§ 7)
  3. der Erweiterte Vorstand (§ 8)
  4. die Anlagenversammlung (§ 9)

§ 6 - Die Mitgliederversammlung

  1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterscheiden zwischen
    1. der Jahresmitgliederversammlung und
    2. der außerordentlichen Mitgliederversammlung
  2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
  3. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes.
    2. die Entlastung des Vorstandes.
    3. die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen.
    4. Die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus. Diese Umlagen können jährlich bis zum 6-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
    5. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
    6. die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter.
    7. die Änderung der Satzung
    8. die Entscheidung über die vorzeitige Abberufung der Personen gem. Buchstabe f).
  4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen zur Mitgliederversammlungen ergehen durch Bekanntmachungen, die vom Verein nach eigenem Ermessen bestimmt werden, rechtlich zulässig sind und in die Satzung eingefügt werden, mit einer Frist von 30 (dreißig) Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder, durch Aushang in den Anlagen oder sonstiger schriftlicher Einladung, zum Beispiel Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift.
  5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts sind ausgeschlossen.
  6. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
    1. eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten § 15 und § 16.
    2. eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes (§ 7 und § 8).
    3. eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle das Los entscheidet.
  7. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 (vierzehn)Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
    Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 2/3- oder 3/4-Mehrheit bedürfen.
  8. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 (dreißig) Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Niederschrift wird auf Anforderung eines Mitglieds in gedruckter Form ausgehändigt

§ 7 - Der Vorstand

   1.          Der Vorstand besteht aus:

a.    dem Vorsitzenden

b.    dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist

c.     dem Rechnungsführer

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes, ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

   2.          Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten kann er anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleibt er jedoch verpflichtet.

   3.          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen, vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.
Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.

   4.          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

   5.          Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.

   6.          Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes ein und leitet sie.

   7.          Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

   8.          Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.

   9.          In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

 10.          Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenamtspauschale gewährt werden.

§ 8 - Der Erweiterte Vorstand

   1.          Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Stellvertretenden Rechnungsführer, zugleich Beauftragter KVD und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl der Beisitzer für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer.

 a.  Für die Wahl des stellvertretenden Rechnungsführers und der Beisitzer, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl, gelten die Bestimmungen für den Vorstand (siehe § 7 Nr. 3).
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit Erledigung des Auftrages. Der Vorstand kann beratende Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Sofern eine Kleingärtnerjugend vorhanden ist, wird aus der Jugend heraus ein Leiter gewählt. Dieser wird von der Jahresmitgliederversammlung bestätigt

   2.          Der Erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber 2 Mal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.

   3.          Dem Erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:

 a.  Die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.

 b.  Die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist.

 c.   Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

 d.  Die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 e.   Die Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlung über die Erhebung von Umlagen. Umlagen dürfen nur zur Deckung außerplanmäßiger Finanzbedarfe über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus beschlossen werden.

   4.          Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4-6.

   5.          § 7 Nr. 8-10 gilt entsprechend.

§ 8a – Fachberatung

    1.           Der Verein sollte mindestens einen Fachberater haben.

    2.           Der Vereinsfachberater hat in Fachfragen eine beratende Stimme im erweiterten Vorstand (§8 der Satzung)

    3.           Der Fachberater sollte in den Anlagen beratend bei gärtnerischen Tätigkeiten, wie z.B. Anlagenverschönerung, Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung, mitwirken.


§ 9 - Die Anlagenversammlung

   1.          Jede Gartenanlage des Vereins hält nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Anlagenversammlung ab. Für jede Gartenanlage wird durch die jeweilige Anlagenversammlung ein Obmann gewählt. § 7 Ziffer 3 und 10 gelten sinngemäß. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten. In größeren Gartenanlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertreter gewählt werden. Obmann und Vertreter müssen Vereinsmitglieder sein.

   2.          Der Anlagenversammlung obliegen:

 a.  die Wahl des Koppelobmannes, ggf. eines Vertreters. Ihm obliegt, die Anlagenversammlung einzuberufen und zu leiten. Bei Verhinderung durch den Vorstand.

 b.  die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d. h., es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, welche die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlagen betreffen.

 c.   die Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen, welche die Anlage betreffen; Umlagen dürfen nur zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus beschlossen werden und dürfen jährlich bis zum 6-fachen Mitgliedsbeitrag betragen. Diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§  8 Nr. 3 e).

   3.          Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen.

   4.          Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung, gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.

   5.          Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.

   6.          Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse.

   7.          Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.

§ 10 - Die Schiedsstelle

(entfällt)

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie Mitgliedern und Vorstand ist der erweiterte Vorstand vermittelnd einzuschalten. Es entscheidet der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit.

Gegen den Spruch des  erweiterten Vorstandes ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet

Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

§ 11 - Besondere Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Sie werden mit der Jahresrechnung in Rechnung gestellt und sind Teil der Vereinsforderungen.

§ 12 - Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht-, Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.
  3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
  4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.
  5. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzmann gewählt. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.
  6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushalts-voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den Erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

§ 13 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 14 – Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Nr. 6a festgesetzter Mehrheit beschließen.
  2. Der Erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist hiervon zu unterrichten.

§ 15 - Austritt aus der übergeordneten Organisation

  1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6 a). Die Beschlussfähigkeit (50 v. H. der Mitglieder) muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
  4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
  5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.


§ 16 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).
  3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
  4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
  5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
  6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mit- zuteilen.
  7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Schleswig - Flensburg der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Kreisverband wird unter der Vereinsregisternummer VR 178 beim Amtsgericht Flensburg geführt.
  8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
  9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die § 47 ff. des BGB zu beachten.
  10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.