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KlGV Kappeln
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Gemeinschaftsarbeit Kündigung Beschlüsse

Informationen zum Thema Gemeinschaftsarbeiten

Grundlage ist der Beschluss der Jahresmitgliederversammlung 1999 geändert durch Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlungen 2001 und 2002.

Gemeinschaftsarbeiten sind von allen Mitgliedern, die zugleich auch Pächter sind, zu leisten. Ersatzgestellung ist möglich. Gemeinschaftsarbeiten werden im Jahr getrennt nach Gemeinschaftsanlagen und Anlagen angesetzt. Die Stundenansätze für Gemeinschaftsarbeiten Gemeinschaftsanlagen werden durch die Jahresmitgliederversammlung beschlossen. Zusätzliche Gemeinschaftsarbeit kann in einer Sitzung des Erweiterten Vorstandes beschlossen werden. Bei Eilbedürftigkeit beschließt der Vorstand.
Die Stundenansätze für Anlagen werden durch die jeweilige Anlagenversammlung beschlossen. Die Stundenansätze gelten als zu leistende Gemeinschaftsarbeit im Jahr. Die Stundensätze werden im Vereinsheim ausgehängt.

  1. Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit
    Von der Gemeinschaftsarbeit sind befreit
    • der Geschäftsführende Vorstand
    • Ehrenmitglieder
    • Sonderfälle auf Antrag und nach Beschluss mindestens einer Sitzung des Erweiterten Vorstandes. Der Antrag ist über den Koppelobmann einzureichen.
  2. Arten der Gemeinschaftsarbeit
    Als Gemeinschaftsarbeit gelten alle Pflegemaßnahmen innerhalb der Anlagen, für die nicht Pächter der Parzellen zuständig sind, sowie Pflege und Instandsetzungen der Gemeinschaftsanlagen (Klause, Parkplätze, usw.). Neben handwerklichen Tätigkeiten können auch die Bewirtung bei der Gemeinschaftsarbeit oder sonstige Unterstützung der Gemeinschaftsarbeit (z. B. Beistellen von Materialien) anerkannt werden. Die Tätigkeit als Funktionsinhaber, Organisationsleiter (Vereinsfachberater, Jugendwart, Festausschuss, usw.) ist Gemeinschaftsarbeit, ebenso das Mitwirken bei Vereinsveranstaltungen und der Öffentlichkeitsarbeit dienende Einsätze.
  3. Ansetzen der Gemeinschaftsarbeit
    Gemeinschaftsarbeit soll mindestens zweimal im Jahr angesetzt werden. Die Gemeinschaftsarbeit innerhalb den Anlagen wird von den Obleuten in Abstimmung mit dem Vorstand festgesetzt. Anlagenübergreifende Gemeinschaftsarbeiten werden vom Vorstand festgesetzt. Die Termine werden als Aushang bekannt gegeben. Einzeltätigkeiten werden im Aushang "Stellenbörse Gemeinschaftsarbeiten" bekannt gegeben.
  4. Durchführung der Gemeinschaftsarbeit
    Planung und Durchführung obliegen innerhalb der Anlage den Obleuten als Organisationsleiter. Bei übergreifenden Arbeiten werden Organisationsleiter durch den Vorstand bestellt.
  5. Nachweis geleisteter Gemeinschaftsarbeit
    Die Organisationsleiter führen und quittieren Stundennachweise. Für Arbeiten die ein Pächter außerhalb der angesetzten Termine durchführt (z. B. Knickpflege, Pflege von Außenbereichen, Stellenbörse, usw.), also für Arbeiten für die keine Teilnehmerlisten ausgelegt sind, muss der Pächter in Absprache mit dem Obmann/Vorstand sicherstellen, dass die Arbeit als Gemeinschaftsarbeit gewertet wird. Das Führen einer Stundennachweiskarte ist in diesem Falle empfohlen.
    Die Nachweise sind bis zum 30. 11. eines Jahres durch den Organisationsleiter an den Rechnungsführer zu übergeben. Das Gleiche gilt für die Stundennachweiskarten der Pächter. Stundennachweise werden im Dezember in der Kürbisklause zur Einsichtnahme ausgehängt. Der Rechnungsführer ermittelt zum Jahresende die Stunden nichtgeleisteter Gemeinschaftsarbeit.
  6. Ersatzabgabe für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
    Nicht abgeleistete Stunden Gemeinschaftsarbeit werden mit 15 Euro je Stunde berechnet. Die Ersatzabgabe ist in der Jahresrechnung als Einzelposition aufgeführt. Wird die Ersatzabgabe nicht geleistet, ist die Einleitung des Mahnverfahrens durch den Vorsitzenden zwingend vorgeschrieben.
    Ersatzabgaben der Anlagen können auf Antrag des jeweiligen Obmann der Anlage im folgenden Haushaltsjahr der Anlage für die Durchführung der Gemeinschaftsarbeiten zur Verfügung gestellt werden.