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KlGV Kappeln
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Gartenordnung
für den
Kleingärtnerverein Kappeln e.V.

Beschluss 29. April 2022

(Alle anderen Gartenordnungen sind mit dieser Neufassung ungültig)



Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages (§ 3 Nr. 2), sie ist für den Kleingärtner bindend.



§ 1

Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die einer sinnerfüllten Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen. Ein Drittel der Fläche sollte der kleingärtnerischen Nutzung und Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen vorbehalten sein.


§ 2

Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit Pilz- und Bakterienkrankheiten befallene Pflanzenteile, die der öffentlichen Müllabfuhr zuzuführen sind. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Erweiterten Vorstands.
Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.
Das Spritzen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv-Liste eingesetzt werden.
Chemietoiletten sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Einbringen in den Kompost, verrieseln im Boden oder Entsorgen in der Außentoilette ist nicht gestattet. Streu- und Torftoiletten können über den Kompost entsorgt werden.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen invasive Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 40 nicht angebaut werden. Hier besonders:
•    Herkulesstaude (Riesenbärenklau)
•    Japanischer Staudenknöterich.
Giftige Gehölze dürfen als Hecken an den Wegen, wegen der Vergiftungsgefahr besonders für Kinder, nicht angepflanzt werden. Hierzu zählen unter anderem:
•    Seidelbast (Daphne mezerium)
•    Schneeball (Viburnum-Arten)
•    Traubenkirschen (Prunus mezerium)
•    Berberitzen (Berberis vulgaris);
•    Rhododendron (Rhododendron spp.)
•    Kirschlorbeer (Prunus Laurocerasus)
•    Eiben (Taxus baccata)
Für andere Gehölze sind vorher Informationen einzuholen.

Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanla-gen angepflanzt werden. Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder Bäume sollten entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutze der Kleingartenanlagen zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seinen Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten, usw.). Waldbäume über max. 3,5 m, wie Weiden, Pappeln, Birke, Kastanien oder Nadelbäume, dazu gehören auch Thuja, sind im Kleingarten verboten.
Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.
Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.
Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mit 1 Busch bzw. Obstbaum bepflanzt werden.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaß- nahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.
Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen, sind auch in den Kleingärten durchzuführen. Die Garten-Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel); im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung.


§ 3

Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens einen Hinweis anzubringen, der deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.


§ 4

Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage sind Gehwege. Sie dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nur im Schritttempo befahren werden. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die Haupttore und Eingänge zu den Anlagen sind grundsätzlich zu schließen. Hunde müssen an der Leine geführt werden.


§ 5

Umzäunungen der Anlagen sind Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie sind stets in gutem Zustand zu halten. Eigenmächtiges Entfernen oder Verändern der Umzäunungen ist untersagt, um das Gesamtbild der Anlage zu erhalten. Hinsichtlich des Errichtens von Einfriedigungen zwischen den Parzellen ist jeder Pächter für seine rechte Parzellenseite, Blickrichtung vom Weg, in Abstimmung mit dem Parzellennachbar zuständig.
Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,2 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden.
Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden.

Der Pächter ist verpflichtet, den Garten stets rein und frei von Wildkräutern zu halten. Dieses betrifft auch den an seinen Garten angrenzenden Weg bis Wegmitte. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung zu pflegen. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschafts- anlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt.


§ 6

Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation hält.


§ 7

Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen
(siehe § 11 der Satzung).


§ 8

Das vom Verein gegen Bezahlung bereitgestellte Wasser entspricht nicht der Trinkwasserqualität. Die Leitungen werden über Winter entleert, sind dadurch zum Teil offen und stehen oft über längere Zeit still. Hierdurch kann es zu Verkeimungen kommen, das Wasser ist deshalb ist vor dem Genuss abzukochen. Das Wasser ist grundsätzlich auch nur für die Bewässerung der Pflanzen gedacht.


§ 9

Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate, Schießen und ähnliche Störungen sind verboten. Vom 15. Mai bis 15. September ist die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und Betreiben motorgetriebener Geräte untersagt.


§ 10

Dem Vorsitzenden, seinem Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten zu gewähren.


§ 11

Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist.
Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind die Ställe, Tierausläufe und sonstigen für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.
Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw., belästigt werden.
Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträgen Rassen zu halten.
Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe, usw.) ist nicht gestattet.


§ 12

Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten jeder Art die Genehmigung des Vereinsvorstandes und, bei Erfordernis, des zuständigen Bauamtes einzuholen. Bauliche Anlagen sind alle mit dem Boden verbundenen Baulichkeiten, auch wenn sie nur darauf ruhen. Hierzu zählen auch Sichtschutzwände. Die Ge- nehmigung ist schriftlich zu beantragen und zu erteilen. Über die Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial, Feuerstellen, Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen bau- polizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden müssen.
Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.


Trampoline:

Ortsfest installierte Trampoline als Spielgeräte für Kinder sind unzulässig, sofern diese nicht zwischen Oktober und April abgebaut werden können. Trampoline sind gegen Sturm derart zu sichern und am Boden zu verankern, so dass diese durch Ihre große Angriffsfläche nicht bei Sturm weggeweht werden und Schäden anrichten können.


Swimmingpools, Plantschbecken:

Stationäre Badebecken oder Badebecken, die in das Erdreich eingelassen, gemauert oder betoniert werden sollen, sind unzulässig. Die Errichtung nichtstationärer Kinderplantsch-Becken mit einem Fassungsvermögen bis zu 10 Kubikmeter ist kalenderjährlich in den Monaten Mai bis September statthaft, wenn durch ihre Nutzung keine Beeinträchtigung für die angrenzenden Kleingärtner ausgeht und das Wasser jeweils bis zum 30. September umweltfreundlich entsorgt wird. Die Entsorgung muss über die örtliche Schmutzwasserkanalisation erfolgen, sofern der Chlorgehalt 0,05 mg/Ltr überschreitet. Die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes ist vor der Installation eines Pools grundsätzlich erforderlich.


Versicherungspflicht für Lauben.
Jeder Pächter ist verpflichtet für Lauben oder sonstige Aufbauten auf der Parzelle eine Versicherung abzuschließen, die im Schadensfall die Entsorgungskosten  trägt. Bei Versicherung über den KVD ist ein Nachweis nicht erforderlich, da vom Verein überwacht. Hier sind aber die Zahlungsfristen einzuhalten.
Bei Versicherung über einen anderen Versicherungsträger ist der Versicherungsnachweis zu erbringen und jährlich nachzuweisen.
Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht hat die fristlose Kündigung zur Folge.