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KlGV Kappeln
(seit 1814)

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Gemeinschaftsarbeit Kündigung Beschlüsse

Verfahren bei Kündigung/Pächterwechsel

Kleingartenparzellen werden nur an Mitglieder des Vereins verpachtet. Der Gartennutzer geht daher zwei Rechtsverhältnisse ein. Als Mitglied unterliegt er den Bestimmungen der Satzung, als Pächter gelten das Pachtrecht nach dem Bundeskleingartengesetz, das BGB, die Gartenordnung, die Satzung und der Pachtvertrag.

In der Kleingartenparzelle bestehen zwei Eigentumsverhältnisse

  • das Eigentum an Grund und Boden, dessen Nutzung vom Eigentümer auf den Zwischenpächter (Verein) übertragen ist und über diesen durch den Unterpachtvertrag an den Kleingärtner übertragen wurde, und
  • das Eigentum des Kleingärtners an der Kleingarteneinrichtung, -bebauung und -bepflanzung.

Über die Pachtfläche verfügt der Verein als Zwischenpächter. Mit dem Unterpachtvertrag erwirbt der Kleingärtner die Pflicht der kleingärtnerischen Nutzung gemäß Bundeskleingartengesetz und Gartenordnung, aber auch das Recht auf der Parzelle zu errichten bzw. zu betreiben, was zur kleingärtnerischen Nutzung gehört, wie Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör. Sie sind keine Bestandteile des Grund und Bodens, sondern nach §95 BGB Scheinbestandteile und können bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses mitgenommen werden. Diese Dinge sind Eigentum des Pächters und sie sind es mit allen Pflichten und Rechten auch dann, wenn er sie von seinem Vorgänger übernommen hat. Gibt ein Pächter seine Parzelle auf, muss er grundsätzlich sein Eigentum wieder entfernen, denn sein persönliches Recht, die Parzelle mit seinem Eigentum zu nutzen erlischt mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Er kann sein Eigentum aber auch auf einen möglichen Nachfolger übertragen ("verkaufen"). Dieser Verkauf ist ein privates Geschäft, unabhängig von einer Verpachtung der Parzelle durch den Verein. Das heiß, dass dem möglichem Nachpächter aus dem Kauf des Eigentums des Vorpächters kein Rechtsanspruch auf eine Verpachtung der Parzelle durch den Verein entsteht. Daher sollte diese Eigentumsübertragung erst mit der Zuweisung der Parzelle auf den Folgepächter in schriftlicher Form erfolgen. Dieses Geschäft sollte daher auf dem Übergabe- und Übernahmeprotokoll mit Kaufpreis und Zahlung schriftlich vermerkt werden.

Vor einer Übertragung des Eigentums sind alle Forderungen des Vereins zu erfüllen. Bis dahin gilt das Verpächterpfandrecht des Zwischenpächters an allen verwertbaren Dingen. Eine vorherige Wegnahme ist unzulässig.

Checkliste für eine Kündigung
Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ablauf eines Gartenjahres (30. 11.) möglich und muss bis zum 31. 5. eines Jahres erfolgen. Kündigungen sind ausnahmslos schriftlich anzuzeigen. Es ist das Formblatt des Vereins zu nutzen.

  1. Überlegungen vor der Kündigung
    • zu wann kündigen und welche Fristen sind einzuhalten
    • was kündigen (Mitgliedschaft, Familienmitgliedschaft, Pachtverhältnis)
    • möglicher Nachfolger
    • Kündigungsabsichten dem Vorstand frühzeitig anzeigen, damit eine Gartenbegehung eingeleitet werden kann, die dem Pächter Anhaltspunkte für eine Wertsteigerung geben kann
  2. Parzelle langfristig vorbereiten
    • alte, abgängige Gehölze rechtzeitig entfernen
    • Waldbäume entfernen
    • nichts ansammeln was entsorgt werden muss
    • frühzeitig entrümpeln
    • Lauben wegen günstiger Bewertung pflegen
  3. Die Kündigung wird binnen 4 Wochen durch den Vorstand schriftlich mit Bestätigung der Kündigung, Vereinbarung über die Abwicklung und Aufforderung zur Gartenbegehung bestätigt.
  4. Die Wertermittlung wird durch den Vorstand organisiert und ist Pflicht. Die Teilnahme des Pächters oder eines von ihm Beauftragten ist erforderlich. Gegen die Wertermittlung kann der Pächter innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Der Pächter hat die durch die Wertermittlung entstehenden Kosten zu tragen.
  5. Die Gartenherausgabe erfolgt an den Vorstand oder Obmann.
    Eine Neuvergabe erfolgt ausschließlich durch den Vorstand. Die Rückgabe der Parzelle an den Verein wird im Rückgabeprotokoll festgehalten und ist durch den Pächter und ein Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Erst mit der Rückgabe der Parzelle ist das Pachtverhältnis beendet.
    Ist ein Nachpächter vorhanden kann die Übergabe an diesen direkt bei der Rückgabe erfolgen, wenn die Beräumung der Parzelle wie vereinbart durchgeführt wurde. Das Übernahme-/Übergabeprotokoll ersetzt dann das Rückgabeprotokoll und ist gleichzeitig Kaufvertrag für das übernommen Eigentum des Vorpächters.
    Ist kein Nachpächter vorhanden, ist durch die Kündigung das Nutzungsrecht erloschen. Eine Weiternutzung ist nicht möglich. Der ehemalige Pächter kann für den befristeten Zeitraum von max. 2 Jahren gegen die Zahlung einer Pachtausfallentschädigung und Verwaltungspauschale das "Parkrecht" für sein Eigentum auf der Parzelle sichern um einen Nachpächter zu finden. Er verpflichtet sich dann aber auch die Parzelle zu pflegen, damit sie in einem verpachtbaren Zustand bleibt. Eine Nutzung der Parzelle ist dabei ausgeschlossen. Findet sich in den zwei Jahren kein Nachpächter ist die Parzelle frei von fremdem Eigentum zurückzugeben.